Ethikrichtlinien

Präambel

Diese Ethik-Richtlinie richtet sich an die Beteiligten der psychotherapeutischen Aus- und Weiterbildung im Rahmen und Verantwortung des IfP-Potsdam und damit an alle Teilnehmenden der Aus- und Weiterbildung, Supervidierende und Selbsterfahrungsleitende, Lehranalytiker/innen und Dozierende, die dort aufgrund einer Kooperationsvereinbarung oder eines Aus- und Weiterbildungsvertrages mit dem IfP-Potdam tätig werden.

Die Ethik-Richtlinie dient dem Schutz der Würde und Integrität von Aus- und Weiterbildungsteilnehmenden, Patientinnen und Patienten sowie allen weiteren Beteiligten der Aus- und Weiterbildung im Hause des IfP-Potsdam und soll dazu beitragen, einen ethischen und berufsrechtskonformen Rahmen zu sichern.

Die in der Ethik Richtlinie benannten Personengruppen und Institutionen verpflichten sich im Zuge Ihrer Kooperation mit dem Institut zur Befolgung und Einhaltung der in der Richtlinie zum Ausdruck kommenden Ziele und Vorgaben. Die Inanspruchnahme der Ethik-Richtlinie soll ein angemessenes und ausgewogenes Vorgehen im Hinblick auf die Aufklärung, die Aufarbeitung und die Vereinbarung möglicher Sanktionierungen bei möglichen Überschreitungen der ethischen Grundannahmen des IfP-Potsdam gewährleisten.

Die Vorliegende Ethik-Richtlinie vermittelt die berufsethische Haltung und Ausrichtung der am IfP-Potsdam durchgeführten Aus- und Weiterbildung. Sie wird allen daran Beteiligten zur Kenntnis gebracht. Eine Mitarbeit am IfP-Potsdam als Selbsterfahrungsleitende, Supervidierende oder Dozierende in Aus- und Weiterbildung oder die Aufnahme einer Aus- und Weiterbildung am IfP-Potsdam versteht sich als konkludente Vereinbarung und bestätigt ohne weitere Mitteilung das Einverständnis mit den Zielen und Vorgaben der Richtlinie.

Die vorliegende Ethik-Richtlinie wird ab sofort (01.02.2026) als Anlage Bestandteil aller neu abgeschlossenen Kooperationsvereinbarungen des Institutes. Auf diese Weise wird Ihre Kenntnisnahme und Anerkennung zum Bestandteil der Kooperation.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Ethik-Richtlinie richtet sich an:

  1. Lehrende, Supervidierende und Selbsterfahrungsleitende
  2. Lehranalytiker/innen
  3. Dozierende
  4. Lehrpraxisinhaber/innen sowie anleitende Psychotherapeuten/innen in kooperierenden Lehrpraxen
  5. Aus- und Weiterbildungsteilnehmende

Sie richtet sich nicht und umfasst keine institutionellen Kooperationen des IfP Potsdam, die in institutionsbezogenen Kooperationsverträgen geregelt sind.

§ 2 Ethische Grundsätze

Die Beteiligten nach § 1 verpflichten sich zur Einhaltung von Integrität, Abstinenz, Vertraulichkeit, professioneller Selbstreflexion sowie zur Vermeidung jeglicher privater, sexueller oder wirtschaftlicher Abhängigkeiten. Die Aus- und Weiterbildung im Hause des IfP-Potsdam soll insbesondere von folgenden Grundannahmen getragen sein:

  1. Die seelische und körperliche Unversehrtheit sowie die persönliche Würde aller Beteiligten sind in jeder Phase des Aus- und Weiterbildungsprozesses zu gewährleisten.
  2. Die Beteiligten nach § 1 handeln in Kenntnis ihrer besonderen Verantwortung aufgrund des bestehenden Abhängigkeits- und Kompetenzgefälles und üben ihre Funktion zurückhaltend und professionell aus.
  3. Jede Form persönlicher Vorteilsnahme, privater oder wirtschaftlicher Einflussnahme sowie sonstige fachliche Grenzüberschreitungen im Rahmen der Aus- und Weiterbildung sowie der Patientenbehandlung sind unzulässig. Sexuelle und romantische Beziehungen zu Patient/innen, Aus-und Weiterbildungsteilnehmenden, Supervisand/innen und sonstigen Beteiligten der Aus- und Weiterbildung im IfP-Potsdam sind strikt verboten; die Bestimmungen der Berufsordnungen der Landespsychotherapeutenkammern gelten entsprechend.
  4. Alle personen- und fallbezogenen Informationen unterliegen der Verschwiegenheit. Eine inhaltliche Weitergabe ist nur in anonymisierter Form sowie im Rahmen klar definierter, institutioneller Prozesse zulässig. Im Konfliktfall werde die mit der Konfliktlösung beauftragten Personen nur nach schriftlicher Entbindung von der Schweigepflicht tätig.
  5. Die Beteiligten nach 1 sind verpflichtet, eigene emotionale Reaktionen und Übertragungsphänomene fachlich einzuschätzen und im Zweifel eigeninitiativ Supervision in Anspruch zu nehmen.
  6. Neben Aus-, Weiterbildungs- oder Supervisionsverhältnissen dürfen keine weiteren familiären, wirtschaftlichen, sozialen oder emotionalen Bindungen begründet oder genutzt werden, welche die professionelle Ausführung beeinträchtigen könnten.
  7. Die Beteiligten nach § 1 tragen Verantwortung für die Aufrechterhaltung ihrer fachlichen Qualifikation und psychischen Regelmäßige Fortbildung, Intervision und ggf. persönliche Analyse bzw. Selbsterfahrung werden vorausgesetzt.

Die Form und das Verhalten im Umgang der Personen nach §1 sowie die Gestaltung ihrer professionellen Beziehungen ist grundsätzlich von Transparenz, gegenseitiger Informiertheit und konsensueller Abstimmung geprägt. Unterrichtung, Einflussnahme, Unterstützung und Behandlung sind zwingend an Freiwilligkeit der Beteiligten und bestätigtes Einverständnis gebunden. Eine geplant körperpsychotherapeutische Vorgehensweise in einer Lehrtherapie oder Lehranalyse bedarf zu Beginn der Selbsterfahrung der Aufklärung. Diese ist vom Selbsterfahrungsleitenden zu dokumentieren. Körperorientierte Interventionen im Verlauf der Lehrtherapie oder Lehranalyse bedürfen regelmäßiger konsensueller Abstimmung.

§ 3 Vertrauenspersonen

Der Aus- und Weiterbildungsausschuss (AuW) des IfP-Potsdam wählt nach schriftlicher Bewerbung drei fachlich und persönlich geeignete Vertrauenspersonen

Die Benennung der Vertrauenspersonen erfolgt für die Dauer von drei Jahren. Eine einmalige Wiederwahl für die Dauer von drei weiteren Jahren ist möglich. Vertrauenspersonen dürfen keine leitende Funktion innerhalb des IfP-Potsdam innehaben und nicht Mitglied der Ethikkommision sein.

Die Vertrauenspersonen haben folgende Aufgaben:

  1. Ansprechpartner für Patient/innen, Analysand/innen und Lehrkandidat/innen, Aus- und Weiterbildungsteilnehmende und Supervisand/innen, die sich wegen möglicher Grenzüberschreitungen an eine Vertrauensperson wenden möchten;
  2. Ansprechpartner für ratsuchende Kolleg/inne. Sie beraten Kolleg/innen, die sich selbst in einer ethisch problematischen Situation im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung empfinden oder Kenntnis über möglicherweise ethisch problematische Vorkommnisse erlangt haben.
  3. Anhören, Klärung und Förderung der Handlungsfähigkeit von Beschwerdeführenden und Ratsuchenden;

Die Vertrauenspersonen unterliegen der Schweigepflicht, sofern keine schriftliche Entbindung von der Schweigepflicht vorliegt.

Die Vertrauenspersonen werden einzeln oder gemeinschaftlich unter gegenseitiger Abstimmung und Beratung tätig

§ 4 Verfahren bei möglichen Überschreitungen der ethischen Grundsätze / Mediationsverfahren

Im Falle einer vermuteten Überschreitung der Grundsätze nach § 2 durch Beteiligte nach § 1 soll ein Mediationsverfahren zwischen den Beteiligten eines Konfliktfalles durchgeführt werden. Eine von der Ethikkommission in Abstimmung mit der Geschäftsführung und der Ausbildungsleitung des IfP Potsdam benannte in Ethikfragen bewanderte und juristisch kompetente, prozessunbeteiligte Person übernimmt hierbei die Rolle eines neutralen Vermittlers/einer neutralen Vermittlerin. Sie wird zur Vorsitzenden des Mediationsverfahrens ernannt und verantwortet die Einberufung und Durchführung der Mediationssitzungen. Eine weitere Person kann im Ermessen der so benannten Vorsitzenden als Schriftführerin bei den Anhörungen und Beratungen hinzugezogen werden.

Bei Anhörungen und Beratungen kann zudem auf Wunsch der die Beschwerde führenden Person eine Vertrauensperson, die Mitglied der Ethikkommission des IfP Potsdam sein kann, zugegen sein.

Das Mediationsverfahren dient der Aufklärung des Sachverhaltes, der Klärung möglicher Verstöße gegen die Grundsätze nach § 2 sowie der Klärung der Möglichkeit zur Entwicklung einer einvernehmlichen Beilegung zwischen den Beteiligten des Konfliktfalles, u.U. unter einvernehmlicher Vereinbarung von Auflagen oder Erfordernisse.

Das Mediationsverfahren kann auf formlosen Antrag eines/einer Beteiligten eines Konfliktfalles oder des Geschäftsführers des IfP-Potsdam angeregt werden, der an den AuW zu richten ist. Der AuW bestimmt daraufhin in Abstimmung mit der Ethikkommission und der Geschäftsführung des Institutes die Aufnahme des Mediationsverfahrens und bestimmt eine geeignete Vorsitzende entspr. §4.1. Die Geschäftsführung des IfP-Potsdam ist über den Stand und den Ausgang des Mediationsverfahrens informiert zu halten.

Die vom AuW bestimmte Vorsitzende vereinbart mit den Beteiligten eines Konfliktfalles das begründete Vorgehen, den Umfang und den Rahmen der Mediation.

Alle Beteiligten eines Konfliktfalles haben als Personen nach §1 dieser Ethik-Richtlinie ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Teilnahme am Mediationsverfahren bekannt. In diesem Sinne erfolgt die Teilnahme an dem Mediationsverfahren und dessen Sitzungen auf freiwilliger Basis und kann von den Beteiligten nach § 1 bzw. von den sonstigen Beteiligten eines Konfliktfalles (insbesondere Aus- und Weiterbildungsteilnehmende; Patient/innen) nicht verlangt werden. Lehnt eine beteiligte Person die Teilnahme ab, teilt die Vertrauensperson dies dem Geschäftsführer des IfP-Potsdam mit, der dann unabhängig von den möglichen Erkenntnissen eines Mediationsverfahrens über die weitere vertragliche Zusammenarbeit mit dem/der Beteiligten nach § 1 entscheidet.

Sollte eine abschließende Klärung der Angelegenheit durch die Vorsitzende im Rahmen der Sitzungen des Mediationsverfahrens nicht durch Zustimmung aller Konfliktbeteiligten realisierbar sein oder die Vertrauensperson zu dem Schluss kommen, dass ein schwerwiegender Verstoß gegen die Grundsätze nach § 2 nahe liegt, empfiehlt sie den Beteiligten nach einvernehmlicher Abstimmung mit der Geschäftsführung und dem Ausschuss für Aus- und Weiterbildung des IfP-Potsdam, sich eigenständig an die Schiedskommission des übergeordneten Fachverbandes DGPT e.V. bzw., je nach Zuständigkeit, an die jeweilige Aufsichtsbehörde oder Institution zu wenden, die in berufsrechtlichen und berufsethischen Fragen die Konfliktklärungs- und Aufsichtsfunktion innehat. Ein schwerwiegender Verstoß liegt in der Regel nahe, wenn Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Grenzen der Grundsätze nach § 2 vorliegen, die – ihre Wahrheit unterstellt – geeignet wären, das Ansehen des IfP zu beeinträchtigen und die Vermutung einer Wiederholung oder fortgesetzten Grenzüberschreitung nahezulegen, wenn das Kooperationsverhältnis mit dem/der Betreffenden fortgesetzt würde.

Die Vorsitzende hat den Geschäftsführer über die Empfehlung nach Nr. 6 unverzüglich zu informieren.

§ 5 Ethikkommission des IfP Potsdam

Am IfP Potsdam wird durch den AuW eine Ethikkommission eingesetzt, deren Mitglieder erfahrene, in Ethikfragen kompetente Personen sind, die für jeweils drei Jahre gewählt werden. Eine Wiederwahl für jeweils weitere drei Jahre ist möglich.

Die Ethikkommission besteht aus drei Personen, von denen eine vom AuW zur Vorsitzenden gewählt wird. Sie organisiert ihre Tätigkeit eigenständig, berichtet aber regelmäßig, isb. im Falle eines Tätigwerdens im Rahmen einer Beschwerde gegenüber dem AuW. Die Mitglieder der Kommission verpflichten sich zu regelmäßiger Fortbildung in Ethikfragen.

Die Ethikkommission berät den AuW in allen berufsethischen Angelegenheiten, bereitet als Vorschlag oder auf Antrag des AuW oder der Geschäftsführung des IfP Potsdam notwendige Anpassungen der Ethikrichtlinien vor und erstellt bei Bedarf ergänzende Handreichungen und Merkblätter, die, nach Bestätigung durch den AuW und die Geschäftsführung, institutsintern veröffentlicht werden.

Mitglieder der Ethikkommission nehmen auf Wunsch von Beschwerdeführenden an Anhörungen, Beratungen und Mediationsverfahren im Rahmen der institutsinternen Klärung berufsethischer Konflikte teil.

§ 6 Änderung dieser Richtlinie

Eine Veränderung oder Anpassung dieser Richtlinie bedarf der qualifizierten Mehrheit der Mitglieder des AuW des IfP Potsdam sowie der Zustimmung durch Ausbildungsleitung und Geschäftsführung.